Wer sollte ein Testament verfassen?
Die Meinungen, wann man ein Testament verfassen sollte, gehen teils weit auseinander. Grundsätzlich ist die Testamentserrichtung auch in jungen Jahren schon sinnvoll. Sobald es etwas zu vererben gibt, sollte man sich Gedanken machen, wem man seinen Besitz im Falle des eigenen Todes zukommen lassen möchte und entsprechend Vorsorge leisten. Wer kein Testament verfassen möchte, läuft Gefahr, dass sein Besitz über die gesetzliche Erbfolge in die falschen Hände gerät. Unverheiratete Paare in langen Beziehungen sollten ebenfalls über ein Testament nachdenken, weil der Partner in der gesetzlichen Erbfolge nicht bedacht wird.
Voraussetzungen für ein Testament
Um in der Schweiz ein rechtsgültiges Testament errichten zu können, muss der Testator (künftige Erblasser) zum einen mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Diese Voraussetzung wird unter dem Oberbegriff Testierfähigkeit zusammengefasst. Darüber hinaus gibt es rechtliche Voraussetzungen die den freien Willen kennzeichnen. Der künftige Erblasser muss also zwingend:
- mind. 18 Jahre sein
- Über eine uneingeschränkte Urteilsfähigkeit verfügen
- aus freiem Willen das Testament verfassen
- Sich der Folgen der letztwilligen Verfügung im Klaren sein
- Die Grenzen seiner Verfügungsfreiheit kennen und berücksichtigen
Allgemein gesagt muss ein Testator somit, im rechtlichen Sinne fähig sein, seinen letzten Willen unbeeinflusst Kund zu tun und hierbei gesetzlich geschützte Ansprüche (Pflichtteil) berücksichtigen.
Bewertung der Testierfähigkeit bei Zweifeln
Grundsätzlich kann es immer dazu kommen, dass die Testierfähigkeit eines Erblassers angezweifelt wird. Häufig tritt dieser Fall dann ein, wenn einschränkende Erkrankungen wie zum Beispiel eine Demenzerkrankung, die Handlungs- wie auch Urteilsfähigkeit in Zweifel ziehen. Hier kann im Vorfeld der Testamentserstellung mittels ärztlicher Begutachtung die Testierfähigkeit durchaus bestätigt werden. Werden keine vorbeugenden Massnahmen ergriffen, so obliegt es letztlich dem Gericht im Zuge des Erbgangs, ob der hinterlassene letzte Wille als gültig oder aufgrund mangelnder Testierfähigkeit als ungültig angesehen werden muss.